§1 Geltung
Für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit der Udo Plante GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung.
§2 Angebote
Alle Angebote sind unverbindlich.
Aufträge gelten erst dann als endgültig angenommen, wenn sie von der Udo Plante GmbH schriftlich bestätigt wurden.
§3 Lieferung
Nebenkosten, namentlich genannt Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern sind unfrei.
Die Lieferung erfolgt zu Lasten des Bestellers, sofern bei der Auftragsbestätigung keinen anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Die Waren werden von der Udo Plante GmbH nicht gegen Transportschäden versichert. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lager verlässt.
Die Lieferfristen sind nach bestem Wissen ermittelt. Die Udo Plante GmbH bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Im übrigen sind die angegebenen Liefertermine unverbindlich, es sei den sie werden ausdrücklich von der Udo Plante GmbH als verbindlich bestätigt.
Die Udo Plante GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
Bei Ware die erst aus dem Ausland bezogen werden muss, ist die Udo Plante GmbH in der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat.
Betriebsstörungen sowohl im Betrieb der Udo Plante GmbH als auch in solchen Unternehmen, von denen die Herstellung und der Transport des Liefergegenstandes wesentlich abhängt sind, entbinden die Udo Plante GmbH nach entsprechender Mitteilung an den Kunden von der Einhaltung der Lieferfrist. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht in diesem Fall nicht, die Lieferzeit verlängert sich angemessen.
Als Betriebsstörung in diesem Sinne gelten außer allen sonstigen Hemmnissen, die die Udo Plante GmbH bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst schuldhaft herbeigeführt hat, insbesondere allgemeine Rohstoff-, Material-, Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördlich Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie alle größeren Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden, insbesondere höhere Gewalt.
Zum Schadenersatz im Fall des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit, gleich aus welchem Grund, ist der Käufer nur nach §11 berechtigt. Die Haftung nach § 278 BGB wird ausgeschlossen.
§4 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren einschließlich der Verpackung bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer Eigentum der Udo Plante GmbH. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Udo Plante GmbH.
Bei Bezahlung durch Scheck gilt nicht der Tag des Ausstellungsdatums, sondern der Tag der Einlösung.
Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung, beschlagnahmen und anderen Beeinträchtigungen der Rechte der Udo Plante GmbH durch Dritte hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und der Udo Plante GmbH unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
Die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltswaren oder deren Vermischung und Vermengung erfolgt für die Udo Plante GmbH, als Händler im Sinne von §950 BGB, ohne diese zu verpflichten.
Das Material, das für die Weiterverarbeitung verwand wird bleibt ebenfalls entsprechend dieser Klausel Eigentum der Udo Plante GmbH.
Bei Bearbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht der Udo Plante GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im übrigen verwendeten Ware.
Erlischt das Eigentum der Udo Plante GmbH durch Verbindung oder Verarbeitung so überträgt der Käufer bereits jetzt die Ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Udo Plante GmbH. Er verwahrt diese unentgeltlich für die Verkäufer. Die hiernach bestehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes.
Die Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Käufer nur berechtigt, wenn die Weiterveräußerung im Zuge eines normalen Geschäftsverkehrs erfolgt und solange er gegenüber der Udo Plante GmbH nicht in Verzug ist.
Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten, tritt der Käufer hiermit in Höhe der Kaufpreisforderung an die Udo Plante GmbH ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, der Udo Plante GmbH nicht gehörenden Waren verkauft wird, erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Falls der Käufer Vorbehaltsware, die mit anderen, der Udo Plante GmbH nicht gehörenden Waren verarbeitet wurde, veräußert, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils der Verkäufer.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn die Udo Plante GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärt, soweit gesetzlich keine andere Regelung vorgeschrieben ist.
Der Käufer hat die Udo Plante GmbH umgehend schriftlich über sämtliche Ansprüche zu informieren, die Dritte im Hinblick auf die Vorbehaltsware oder die an die Udo Plante GmbH abgetretenen Forderungen geltend machen.
§5 Kreditgewährung
Die Udo Plante GmbH ist berechtigt, von weiteren Lieferungen abzusehen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder einen, nach dem Ermessen der Udo Plante GmbH, zu hohen Kredit beansprucht. Bei Überschreitung vereinbarter Zahlungsziele werden Verzugszinsen in Höhe der uns jeweils berechneten Bankzinsen und Spesen in Rechnung gestellt.
§6 Gewährleistung
Beanstandungen wegen Beschädigung, Mängeln oder Mindergewicht sind sofort, vom Käufer unter Hinzuziehung des Transportunternehmens festzustellen.
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass die Waren von der Udo Plante GmbH nicht gegen Transportschäden versichert werden.
Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war und insbesondere nicht durch eine unsachgemäße Benutzung oder Behandlung oder durch Einwirkung von außen entstanden ist, trägt der Käufer.
Dies gilt auch für den Fall, dass Änderungen, Nachbesserungen- oder Instandsetzungsarbeiten ohne Einwilligung der Udo Plante GmbH vom Käufer oder einem Dritten vorgenommen wurden.
Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zu Beanstandung der Gesamtlieferung. Die Udo Plante GmbH gewährt lediglich zur Minderung bzw. Nachlieferung, nicht jedoch zur Wandlung oder Schadenersatz. Zu Ersatzlieferungen ist die Udo Plante GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.
Rücksendung der Ware kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Udo Plante GmbH vorgenommen werden und müssen frachtfrei an den von der Udo Plante GmbH zu bestimmenden Ort erfolgen. Das Risiko des Rücktransportes geht zu Lasten des Käufers.
§7 Zahlung
Rechnungen der Udo Plante GmbH sind, wenn nicht anders vereinbart ohne Abzüge sofort fällig. Lieferungen ins und aus dem Ausland gegen Vorkasse. Wird das Zahlungsziel überschritten, werden sämtliche offene Forderungen ohne Rücksicht auf vorher eingeräumte Zahlungsziele sofort fällig. Die Udo Plante GmbH ist berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu erheben. Der Zahlungsverzug tritt ohne weitere Mahnungen mit der Zielüberschreitung ein. Solange der Käufer gegenüber der Udo Plante GmbH seine Zahlungsverpflichtung nicht voll erfüllt, ist die Udo Plante GmbH berechtigt weitere Lieferungen zu verweigern und von bestehenden Verträgen zurückzutreten.
§8 Verbindlichkeit von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen und Gewichten
Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. In Gewicht, Stückzahl oder Abmessungen darf, soweit nicht DIN / EN-Normen entgegenstehen, bis zu 10% abgewichen werden. Für die Lieferung von Halbzeugen bleiben rohstoff- oder fertigungsbedingte Abweichungen in Durchmesser, Gewicht oder Aufbau vorbehalten; handelsübliche Über- oder Unterlängen sind zulässig. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen; er hat uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.
§9 Überlassene Unterlagen
An alle in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassene Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei den wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Besteller das Angebot nicht annimmt, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§10 Rechte an Werkzeugen
Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keine Rechte an den Werkzeugen.
§11 Schadensersatzansprüche
Soweit die vorstehenden Bedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten, ist ein Schadenersatzanspruch des Käufers, gleich welchen Rechtsgrund (z.B. auf Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen, unerlaubte Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern, Fehlschlägen, Schlechterfüllung der Nachbesserung) ausgeschlossen, soweit die Udo Plante GmbH nicht auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihres gesetzlichen Vertreters handelt.
§12 Vereinbarungen
Vereinbarungen und Zusagen, die mit vorstehenden Bedingungen im Widerspruch stehen, oder über sie hinausgehen, bedürfen zur Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung. Durch überschreiben von Aufträgen werden vorstehende Bedingungen vom Käufer voll anerkannt.
§13 Rechtswirksamkeit der „AGB“
Sollten Vereinbarungen, die in diesen „AGB“ niedergelegt sind ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sind oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen im übrigen voll wirksam.
§14 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist für den Besteller und uns Duisburg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für den Besteller und uns Duisburg.